Die Bodenrichtwerte stellen infolge spekulativer Entwicklungen, die zu teils exorbitanten Steigerungen innerhalb weniger Jahre und teils auch innerhalb einer Stadt bzw. Kommune zu extremen Verzerrungen bei der Bodenpreisentwicklung führen, keinen geeigneten oder annähernd gerechten Maßstab für die Besteuerung dar. Eine Berechnung der Grundsteuer auf der Basis von Bodenrichtwerten würde insbesondere all jene Grundstückseigentümer, ob Genossenschaften, Selbstnutzende oder auch private Vermieter, die ihre Wohnungsbestände und Miethöhen nicht einer profitorientierten Marktlogik ausliefern wollen, für die teils aberwitzige Immobilienspekulation anderer - oft nur am schnellen Weiterverkauf oder massiven Aufwertungsprozessen interessierten - Marktakteure bestrafen. Eine Orientierung an dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung bietet dagen eine vergleichsweise rationale und durch demokratische Planungsprozesse legitimierte Grundlage und bewirkt zugleich auch gewünschte Anreize zur Aktivierung brachliegender Baugrundstücke.
Antrag: | Inhaltliches Stichpunktepapier zum Grundsatzprogramm - Schwerpunkt Bodenpolitik (Planungs-, Bau- und Wohnungspolitik) |
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Antragsteller*in: | Joachim Schmitt (KV Charlottenburg-Wilmersdorf) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.06.2018, 14:14 |
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